Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsStellt ein Berufsberechtigter im Rahmen seiner generellen Risikoüberprüfung fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringeres Risiko besteht, so können für Geschäftsbeziehungen in diesen Bereichen prinzipiell vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern angewendet werden. Bevor die Berufsberechtigten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern anwenden, vergewissern sie sich, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.
(2)Absatz 2Die Behörde hat im Rahmen der Ausübungsrichtlinie gemäß § 34 auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko festzulegen:Die Behörde hat im Rahmen der Ausübungsrichtlinie gemäß Paragraph 34, auf Grundlage folgender Risikoarten mögliche Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko festzulegen:
1.Ziffer einsFaktoren bezüglich des Auftraggeberrisikos,
2.Ziffer 2Faktoren bezüglich des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und
3.Ziffer 3Faktoren bezüglich des geografischen Risikos.
(3)Absatz 3Die Behörde kann in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde darüber hinaus Arten von Geschäftsbeziehungen festlegen, die aufgrund des eingeschränkten Tätigkeitsumfangs und des damit verbundenen Risikos ebenfalls als Tätigkeiten mit einem geringen Geldwäscherisiko anzusehen sind.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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