§ 4 BHygG

Bäderhygienegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHallenbäder, künstliche Freibäder, WarmsprudelbeckenbäderWarmsprudelbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Dem Ansuchen umAntrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (samt einer Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke) unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.Dem Ansuchen umAntrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (samt einer Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke) unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung eine Untersuchung an Ort und Stelle (Abnahmeuntersuchung) durchzuführen, zu der jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen ist.
  4. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung einer Betriebsbewilligung eine Überprüfung an Ort und Stelle gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 1 durchzuführen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung einer Betriebsbewilligung eine Überprüfung an Ort und Stelle gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz eins, durchzuführen.
  5. (4)Absatz 4Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdungfür den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten istin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  6. (5)Absatz 5Liegen die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.Liegen die im Absatz 4, geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
  7. (6)Absatz 6Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder und Kleinbadeteiche (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung des Antragstellers zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daßdass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder und Kleinbadeteiche (Paragraph 9,) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung des Antragstellers zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daßdass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 01.01.1997 bis 15.07.2009
  1. (1)Absatz einsHallenbäder, künstliche Freibäder, WarmsprudelbeckenbäderWarmsprudelbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Dem Ansuchen umAntrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (samt einer Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke) unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.Dem Ansuchen umAntrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (samt einer Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke) unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung eine Untersuchung an Ort und Stelle (Abnahmeuntersuchung) durchzuführen, zu der jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen ist.
  4. (3)Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung einer Betriebsbewilligung eine Überprüfung an Ort und Stelle gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 1 durchzuführen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung einer Betriebsbewilligung eine Überprüfung an Ort und Stelle gemäß einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz eins, durchzuführen.
  5. (4)Absatz 4Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdungfür den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten istin ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
  6. (5)Absatz 5Liegen die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.Liegen die im Absatz 4, geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
  7. (6)Absatz 6Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder und Kleinbadeteiche (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung des Antragstellers zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daßdass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder und Kleinbadeteiche (Paragraph 9,) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung des Antragstellers zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daßdass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

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