§ 117 BHG 2013

Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Rechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards.

(2) Zwecks Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses kann der Rechnungshof ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen.

(3) Für vorangegangene Finanzjahre ist dem Rechnungshof auf dessen Verlangen von den haushaltsleitenden Organen Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und Verrechungsunterlagen zu gewähren.

Stand vor dem 27.12.2024

In Kraft vom 01.01.2013 bis 27.12.2024
(1) Dem Rechnungshof sind die Abschlussrechnungen zur Überprüfung vorzulegen. Die Überprüfung der Abschlussrechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit sowie auf ihre Übereinstimmung mit den für die Verrechnung und Abschlussrechnungen geltenden Vorschriften erfolgt in Übereinstimmung mit fachlich anerkannten Prüfungsrichtlinien und -standards.

(2) Zwecks Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses kann der Rechnungshof ab 1. September die bereits abgeschlossenen Geschäftsfälle des laufenden Finanzjahres überprüfen.

(3) Für vorangegangene Finanzjahre ist dem Rechnungshof auf dessen Verlangen von den haushaltsleitenden Organen Einsicht in sämtliche Verrechnungsaufschreibungen und Verrechungsunterlagen zu gewähren.

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