§ 32 BHAG-G Vollziehung

Buchhaltungsagenturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
§ 32.Paragraph 32,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;Hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Absatz 3, zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 4 3 und 5 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und 53 und des Paragraph 18, Absatz eins, der jeweils zuständige Bundesminister;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 14 Abs. 1 Z 2 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  4. 43.Ziffer 43im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.12.2020
§ 32.Paragraph 32,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;Hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Absatz 3, zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 4 3 und 5 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und 53 und des Paragraph 18, Absatz eins, der jeweils zuständige Bundesminister;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 14 Abs. 1 Z 2 der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Landesverteidigung und der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  4. 43.Ziffer 43im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.

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