§ 2 Bgld. VG Veranstalterin oder Veranstalter

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.2012 bis 31.12.9999

Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie jede oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften)Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder jeder, der öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt sowie jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten gemäß § 8b. Im Zweifel hat als Veranstalterin oder Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.

Stand vor dem 10.01.2012

In Kraft vom 01.02.1994 bis 10.01.2012

Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie jede oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften)Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder jeder, der öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt sowie jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten gemäß § 8b. Im Zweifel hat als Veranstalterin oder Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.

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