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Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie jede oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften)Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder jeder, der öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt sowie jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten gemäß § 8b. Im Zweifel hat als Veranstalterin oder Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.
Veranstalterin oder Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie jede oder eingetragene Erwerbsgesellschaft (offene Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften)Personengesellschaft, die eine Veranstaltung abhält, oder jeder, der öffentlich oder der Behörde gegenüber als Veranstalterin oder Veranstalter auftritt sowie jede Bewilligungsinhaberin von Glücksspielautomaten gemäß § 8b. Im Zweifel hat als Veranstalterin oder Veranstalter zu gelten, wer über die Veranstaltungsstätte, die Betriebsräumlichkeit mit Einzelaufstellung oder den Automatensalon verfügungsberechtigt ist.