(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können - unbeschadet § 3 Abs. 3 und 4 - in Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung und in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann sonstige Rechtsvorschriften oder andere Verlautbarungen statt im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung ua.) verlautbaren und gleiches auch für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften und Kundmachungen nachgeordneter Behörden anordnen.
(2) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen treten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft.
(3) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt wiederzugeben; die Wiedergabe hat nur Mitteilungscharakter. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.
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