§ 5 Bgld. VerlautG 2015 Sicherung der Authentizität und Integrität

Bgld. VerlautG 2015 - Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dokumente, die eine elektronisch zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.

(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens zu Beginn des Folgejahres, an das Burgenländische Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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