(1) Die Landesregierung hat das „Landesgesetzblatt für das Burgenland“ (Landesgesetzblatt) herauszugeben.
(2) Das Titelblatt einer jeden Verlautbarung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Landesgesetzblatt für das Burgenland“, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die Verlautbarungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die einzelnen Verlautbarungen nach ihrer Art zu bezeichnen (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluss, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) sowie deren Titel wiederzugeben. Soweit zu den verlautbarten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.
(3) Das Landesgesetzblatt ist mit der Jahreszahl des Kalenderjahres zu versehen, in dem es ausgegeben wird. Innerhalb des Kalenderjahres sind die einzelnen Stücke sowie die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in § 3 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Bgld. LGBl.“, die Verlautbarungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Verlautbarung anzuführen.
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