(1) Im Landesamtsblatt sind zu verlautbaren:
1. | nach anderen Rechtsvorschriften im Landesamtsblatt vorzunehmende Kundmachungen - insbesondere Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen von Landesbehörden -, mit der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wirkung; | |||||||||
2. | Kundmachungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Kundmachungen im Landesamtblatt. |
(2) Im Landesamtsblatt können verlautbart werden werden:
1. | ausschließlich an nachgeordnete Verwaltungsorgane ergehende generelle Anordnungen (Verwaltungsverordnungen), Dienstanweisungen, Instruktionen, Erlässe ua. der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes, der Landesregierung und sonstiger Landesorgane, soweit sie für einen größeren Adressatenkreis von Bedeutung sind; | |||||||||
2. | Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen von Bundesbehörden und Gemeindebehörden auf deren Ersuchen; | |||||||||
3. | Kundmachungen von ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten; | |||||||||
4. | sonstige Kundmachungen, Mitteilungen u. dgl. von Landesdienststellen sowie von Bundesdienststellen, Gemeindeämtern und anderen Stellen (zB Vereine, Genossenschaften) auf ihr Ersuchen, wenn an der Kundmachung ein öffentliches Interesse besteht. |
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