§ 8 Bgld. VerlautG 2015 Elektronische Kundmachung des Landesamtsblattes

Bgld. VerlautG 2015 - Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Das Landesamtblatt ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/ zur Abfrage bereitzuhalten. Diese Kundmachungen müssen allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Kundmachung Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.

(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass jede Person Ausdrucke der Verlautbarungen im Landesamtblatt oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Stücken erhalten kann.

(3) Wenn und solange die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in einer anderen entsprechenden Weise zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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