§ 6 Bgld. VerlautG 2015 Herausgabe und Form

Bgld. VerlautG 2015 - Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Landesregierung hat als Amts- und Informationsblatt für das Burgenland das „Landesamtsblatt für das Burgenland“ (Landesamtsblatt) herauszugeben.

(2) Das Landesamtsblatt erscheint nach Möglichkeit und Bedarf wöchentlich und ist mit fortlaufenden Jahrgangsnummern zu versehen. Innerhalb des Jahrganges sind die einzelnen Stücke und in diesen die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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