(1) Die Landesregierung hat als Amts- und Informationsblatt für das Burgenland das „Landesamtsblatt für das Burgenland“ (Landesamtsblatt) herauszugeben.
(2) Das Landesamtsblatt erscheint nach Möglichkeit und Bedarf wöchentlich und ist mit fortlaufenden Jahrgangsnummern zu versehen. Innerhalb des Jahrganges sind die einzelnen Stücke und in diesen die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren.
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