Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
In anderen Gesetzen getroffene Bestimmunen über die Verlautbarung oder Kundmachung von Rechtsvorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Unberührt bleiben ferner alle auf dem Gebiet der Bundesverwaltung für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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