(1) Die Landesregierung hat das „Landesgesetzblatt für das Burgenland“ (Landesgesetzblatt) herauszugeben.
(2) Das Titelblatt einer jeden Verlautbarung hat im Kopfteil die Bezeichnung „Landesgesetzblatt für das Burgenland“, den Jahrgang, den Tag der Freigabe zur Abfrage und die Verlautbarungsnummer zu enthalten. Außerdem sind im Kopfteil die einzelnen Verlautbarungen nach ihrer Art zu bezeichnen (Verfassungsgesetz, Gesetz, Landtagsbeschluss, Staatsvertrag des Landes, staatsrechtliche Vereinbarung, Verordnung, Kundmachung) sowie deren Titel wiederzugeben. Soweit zu den verlautbarten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien vorhanden sind, ist auf diese hinzuweisen.
(3) Das Landesgesetzblatt ist mit der Jahreszahl des Kalenderjahres zu versehen, in dem es ausgegeben wird. Innerhalb des Kalenderjahres sind die einzelnen Stücke sowie die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren. Jede Seite hat auf die in § 3 genannte Internetadresse hinzuweisen. Auf den der Titelseite einer Kundmachung folgenden Seiten sind jeweils am oberen Rand in einer Zeile die Bezeichnung „Bgld. LGBl.“, die Verlautbarungsnummer, der Jahrgang, der Tag der Freigabe zur Abfrage und die Seitenzahl der Verlautbarung anzuführen.
(1) Dokumente, die eine elektronisch zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens zu Beginn des Folgejahres, an das Burgenländische Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
(1) Die Landesregierung hat als Amts- und Informationsblatt für das Burgenland das „Landesamtsblatt für das Burgenland“ (Landesamtsblatt) herauszugeben.
(2) Das Landesamtsblatt erscheint nach Möglichkeit und Bedarf wöchentlich und ist mit fortlaufenden Jahrgangsnummern zu versehen. Innerhalb des Jahrganges sind die einzelnen Stücke und in diesen die einzelnen Verlautbarungen fortlaufend zu nummerieren.
(1) Im Landesamtsblatt sind zu verlautbaren:
1. | nach anderen Rechtsvorschriften im Landesamtsblatt vorzunehmende Kundmachungen - insbesondere Verordnungen, Bescheide, Ausschreibungen und sonstige Mitteilungen von Landesbehörden -, mit der in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wirkung; | |||||||||
2. | Kundmachungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Kundmachungen im Landesamtblatt. |
(2) Im Landesamtsblatt können verlautbart werden werden:
1. | ausschließlich an nachgeordnete Verwaltungsorgane ergehende generelle Anordnungen (Verwaltungsverordnungen), Dienstanweisungen, Instruktionen, Erlässe ua. der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes, der Landesregierung und sonstiger Landesorgane, soweit sie für einen größeren Adressatenkreis von Bedeutung sind; | |||||||||
2. | Rechtsverordnungen und Verwaltungsverordnungen von Bundesbehörden und Gemeindebehörden auf deren Ersuchen; | |||||||||
3. | Kundmachungen von ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten; | |||||||||
4. | sonstige Kundmachungen, Mitteilungen u. dgl. von Landesdienststellen sowie von Bundesdienststellen, Gemeindeämtern und anderen Stellen (zB Vereine, Genossenschaften) auf ihr Ersuchen, wenn an der Kundmachung ein öffentliches Interesse besteht. |
(1) Das Landesamtblatt ist im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/ zur Abfrage bereitzuhalten. Diese Kundmachungen müssen allgemein, unentgeltlich und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein, sodass jede Person vom Inhalt der Kundmachung Kenntnis erlangen und Ausdrucke erstellen kann.
(2) Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür zu sorgen, dass jede Person Ausdrucke der Verlautbarungen im Landesamtblatt oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erschienenen Stücken erhalten kann.
(3) Wenn und solange die Bereithaltung zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat deren Bereithaltung in einer anderen entsprechenden Weise zu erfolgen.
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können - unbeschadet § 3 Abs. 3 und 4 - in Angelegenheiten der Landesverwaltung die Landesregierung und in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann sonstige Rechtsvorschriften oder andere Verlautbarungen statt im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung ua.) verlautbaren und gleiches auch für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften und Kundmachungen nachgeordneter Behörden anordnen.
(2) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen treten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft.
(3) Gemäß Abs. 1 verlautbarte Rechtsvorschriften oder Kundmachungen sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt wiederzugeben; die Wiedergabe hat nur Mitteilungscharakter. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.
(1) Enthält eine im Landesgesetzblatt oder Landesamtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschrift Pläne, Karten oder andere Teile, deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt wegen ihres Umfanges, ihres Formats oder ihrer technischen Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, so können diese Teile durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei geeigneten Dienststellen bzw. Organisationseinheiten des Landes oder der Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden für die Dauer der Geltung der Rechtsvorschrift kundgemacht werden. Dasselbe gilt, wenn durch deren Verlautbarung im Landesgesetzblatt oder im Landesamtsblatt der Zugang zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 4 nicht hinreichend sichergestellt werden könnte.
(2) Die im Abs. 1 vorgesehene Verlautbarungsform ist im Rechtsakt selbst festzulegen. Dabei ist die Dauer dieser Kundmachung zu bestimmen, die sich jedenfalls auf die Dauer der Wirksamkeit der kundzumachenden Vorschrift zu erstrecken.
(3) Werden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so sind in der Rechtsvorschrift die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, genau zu bezeichnen.
(4) Wurden Teile einer Rechtsvorschrift nach Abs. 1 kundgemacht, so hat jedermann das Recht, bei den Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme erfolgt, eine Kopie der solcherart verlautbarten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen.
(5) Werden durch eine Rechtsvorschrift technische Regelwerke, die aus Erkenntnissen der Wissenschaft und Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hierzu berufenen Stelle herausgegeben worden sind und bei dieser von jedermann bezogen werden können, zur Gänze oder zum Teil für verbindlich erklärt, so bedürfen sie nicht der Verlautbarung im Landesgesetzblatt bzw. im Landesamtsblatt und sind für die Dauer ihrer Geltung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, eine Vervielfältigung solcher durch Auflage kundgemachter Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist. In der Rechtsvorschrift sind die Regelwerke, deren Gegenstand und die Stelle, von der sie herausgegeben wurden, unter Angabe ihrer Adresse, sowie die Dienststellen bzw. Organisationseinheiten, bei denen die Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme zu erfolgen hat, zu bezeichnen. Die Landesregierung hat diese Informationen mit elektronischer Signatur versehen auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen und auf die Auflegung hinzuweisen.
In anderen Gesetzen getroffene Bestimmunen über die Verlautbarung oder Kundmachung von Rechtsvorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Unberührt bleiben ferner alle auf dem Gebiet der Bundesverwaltung für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.
LGBl. Nr. 72/2022 (XXII. Gp. RV 1469 AB 1519)
Inhaltsverzeichnis | |
I. Abschnitt | |
Herausgabe, Inhalt und Form | |
Verlautbarungen | |
Elektronische Verlautbarung | |
Zugang zu den Rechtsvorschriften | |
Sicherung der Authentizität und Integrität | |
Ia. Abschnitt | |
Verlautbarungen der Bezirkshauptmannschaften | |
II. Abschnitt | |
Herausgabe und Form | |
Inhalte | |
Elektronische Kundmachung des Landesamtsblattes | |
III. Abschnitt | |
Außerordentliche Verhältnisse | |
Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme | |
IV. Abschnitt | |
Räumlicher Geltungsbereich | |
Zeitlicher Geltungsbereich | |
Verlautbarungsfehler | |
Verhältnis zu anderen Verlautbarungsvorschriften | |
Strafbestimmung | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |