§ 1 Bgld. VBGG Volksbegehren

Burgenländisches Volksbegehrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ein Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) zu stellen.

(2) Volksbegehren nach Absatz 1 unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.

(3) Ein Volksbegehren kann auch von zehn Gemeinden auf Grund einstimmiger Gemeinderatsbeschlüsse gestellt werden. Die Gemeinderatsbeschlüsse haben das Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes zu enthalten.

1.

mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder

2.

mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse

gestellt werden. Die Gemeinderatsbeschlüsse haben das Volksbegehren in der Form eines Gesetzesentwurfes zu enthalten.

(4) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 kommt dann zustande, wenn die übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb von sechs Monaten beim Präsidenten des Landtages einlangen. Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 27.07.2005 bis 08.07.2015

(1) Mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, ein Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen (Volksbegehren) zu stellen.

(2) Volksbegehren nach Absatz 1 unterliegen dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren.

(3) Ein Volksbegehren kann auch von zehn Gemeinden auf Grund einstimmiger Gemeinderatsbeschlüsse gestellt werden. Die Gemeinderatsbeschlüsse haben das Volksbegehren in der Form eines Gesetzentwurfes zu enthalten.

1.

mindestens zehn Gemeinden auf Grund einstimmig gefasster und übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse oder

2.

mindestens 18 Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse

gestellt werden. Die Gemeinderatsbeschlüsse haben das Volksbegehren in der Form eines Gesetzesentwurfes zu enthalten.

(4) Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 kommt dann zustande, wenn die übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse innerhalb von sechs Monaten beim Präsidenten des Landtages einlangen. Ein Volksbegehren gemäß Absatz 3 ist unzulässig, wenn der Gesetzesvorschlag mit negativen finanziellen Auswirkungen auf die Gebarung des Landes verbunden ist.

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