§ 22 Bgld. VAG Kundmachung des Gesetzes

Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

Hat die Mehrheit der Stimmberechtigten die im Stimmzettel angeführte Frage mit „ja“ beantwortet, hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich zu veranlassen.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

Hat die Mehrheit der Stimmberechtigten die im Stimmzettel angeführte Frage mit „ja“ beantwortet, hat die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt unter Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung unverzüglich zu veranlassen.

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