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(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht zu führen; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.
(3) Eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien ist zulässig. Durch Verlängerung des Lehrganges ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht zu führen; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden.
(3) Eine Unterbrechung des Lehrganges aus Anlaß von Ferien ist zulässig. Durch Verlängerung des Lehrganges ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben; keinesfalls darf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für die jeweilige Schulstufe um mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(4) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.