(1) Die Administratorin oder der Administrator des Ökoenergiefonds ist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständig ist und vom Land Burgenland namhaft gemacht wird.
(2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird von der Administratorin oder vom Administrator nach außen vertreten und führt die gesamten Geschäfte des Burgenländischen Ökoenergiefonds.
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