Der Burgenländische Ökoenergiefonds ist aufzulösen, wenn einer der im § 20 Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, genannten Auflösungsgründe eintritt. Ein sonstiges, bei Auflösung des Burgenländischen Ökoenergiefonds noch vorhandenes, Fondsvermögen ist auf einen gemeinnützigen Rechtsträger zu übertragen, der ähnliche Zwecke wie dieser Fonds verfolgt.
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