(1) Die Mittel des Burgenländischen Ökoenergiefonds werden aufgebracht aus:
1. | den Zuweisungen gemäß § 43 Abs. 1 Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 11/2012, | |||||||||
2. | Zuwendungen des Landes und anderer öffentlich rechtlicher Körperschaften und | |||||||||
3. | freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften. |
(2) Die Leistungen des Burgenländischen Ökoenergiefonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, welche vom Vorstand des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch Beschluss festzulegen sind.
(4) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. | Verfahren bei der Gewährung von Förderungen, | |||||||||
2. | Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, | |||||||||
3. | Antragsunterlagen, | |||||||||
4. | Reihungskriterien, wie zB der Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, die Wirtschaftlichkeit des Projekts, die Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen und | |||||||||
5. | Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. |
(5) Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
0 Kommentare zu § 2 Bgld. ÖFG