§ 4 Bgld. ÖFG Vorstand des Burgenländischen Ökoenergiefonds

Bgld. ÖFG - Burgenländisches Ökoförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dem Vorstand gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1.

das für das Energiewesen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

das für die Wohnbauförderung zuständige Mitglied der Landesregierung,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland und

5.

eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet Energie- und Umweltmanagement der Fachhochschule Burgenland GmbH,

6.

eine Expertin oder ein Experte für Technologiefragen, die oder der vom Land Burgenland namhaft gemacht wird und

7.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Energie Burgenland AG.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 sind bei der Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, namhaft zu machen.

(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied bei der Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, namhaft zu machen.

(4) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

1.

Beschlussfassung über die Vermögensgebarung sowie die Genehmigung des Voranschlags für das folgende Kalenderjahr und des Rechnungsabschlusses des vergangenen Kalenderjahrs und

2.

Beschlussfassung der Förderrichtlinien gemäß § 2 Abs. 3.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Vorstand ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

In Kraft seit 10.04.2019 bis 31.12.9999
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