(1) Das Land Burgenland richtet den Burgenländischen Ökoenergiefonds als Fonds nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, ein, welcher zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz im Burgenland dient.
(2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds, dessen Wirkungsbereich sich auf den Raum des Burgenlands erstreckt, hat seinen Sitz in Eisenstadt.
(3) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
(1) Die Mittel des Burgenländischen Ökoenergiefonds werden aufgebracht aus:
1. | den Zuweisungen gemäß § 43 Abs. 1 Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 11/2012, | |||||||||
2. | Zuwendungen des Landes und anderer öffentlich rechtlicher Körperschaften und | |||||||||
3. | freiwilligen Beiträgen, sonstigen Zuwendungen und sonstigen Einkünften. |
(2) Die Leistungen des Burgenländischen Ökoenergiefonds erfolgen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage von Förderrichtlinien, welche vom Vorstand des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch Beschluss festzulegen sind.
(4) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. | Verfahren bei der Gewährung von Förderungen, | |||||||||
2. | Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen, | |||||||||
3. | Antragsunterlagen, | |||||||||
4. | Reihungskriterien, wie zB der Beitrag zur Reduktion der klimarelevanten Emissionen, die Wirtschaftlichkeit des Projekts, die Berücksichtigung sonstiger gewährter oder zugesagter Förderungen und | |||||||||
5. | Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. |
(5) Diese Richtlinien sind im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen.
(1) Der Burgenländische Ökoenergiefonds besteht aus folgenden Organen:
1. | dem Vorstand, | |||||||||
2. | der Administratorin oder dem Administrator und | |||||||||
3. | zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern. |
(2) Die erstmalige Bestellung der Organe nach Abs. 1 erfolgt durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995.
(3) Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(1) Dem Vorstand gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:
1. | das für das Energiewesen zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender, | |||||||||
2. | das für die Wohnbauförderung zuständige Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
3. | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland, | |||||||||
4. | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland und | |||||||||
5. | eine Expertin oder ein Experte auf dem Gebiet Energie- und Umweltmanagement der Fachhochschule Burgenland GmbH, | |||||||||
6. | eine Expertin oder ein Experte für Technologiefragen, die oder der vom Land Burgenland namhaft gemacht wird und | |||||||||
7. | eine Vertreterin oder ein Vertreter der Energie Burgenland AG. |
(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 sind bei der Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, namhaft zu machen.
(3) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 1 ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied bei der Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, namhaft zu machen.
(4) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
1. | Beschlussfassung über die Vermögensgebarung sowie die Genehmigung des Voranschlags für das folgende Kalenderjahr und des Rechnungsabschlusses des vergangenen Kalenderjahrs und | |||||||||
2. | Beschlussfassung der Förderrichtlinien gemäß § 2 Abs. 3. |
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(1) Die Administratorin oder der Administrator des Ökoenergiefonds ist eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständig ist und vom Land Burgenland namhaft gemacht wird.
(2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird von der Administratorin oder vom Administrator nach außen vertreten und führt die gesamten Geschäfte des Burgenländischen Ökoenergiefonds.
(1) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer des Burgenländischen Ökoenergiefonds sind:
1. | eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für Sicherheits- und Umwelttechnik zuständig ist und | |||||||||
2. | eine Landesbedienstete oder ein Landesbediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für Finanzen und Buchhaltung zuständig ist. |
(2) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Burgenländischen Ökoenergiefonds laufend, wenigstens jedoch einmal zum Jahresabschluss, zu prüfen. Die erforderliche Einsichtnahme in alle Bücher ist ihnen jederzeit zu gestatten.
(3) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer haben dem Vorstand einen Bericht über das Ergebnis der Rechnungsprüfung vorzulegen.
Zur Kuratorin oder zum Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds wird die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann bestellt. Mit der erstmaligen Bestellung der Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, erlischt die Tätigkeit der Kuratorin oder des Kurators.
Der Burgenländische Ökoenergiefonds ist aufzulösen, wenn einer der im § 20 Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, genannten Auflösungsgründe eintritt. Ein sonstiges, bei Auflösung des Burgenländischen Ökoenergiefonds noch vorhandenes, Fondsvermögen ist auf einen gemeinnützigen Rechtsträger zu übertragen, der ähnliche Zwecke wie dieser Fonds verfolgt.
(1) § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 2, 5 bis 7 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 2 treten in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Gesetz vom 3. Mai 2007 zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz (Burgenländisches Ökoförderungsgesetz - Bgld. ÖFG)
StF: LGBl. Nr. 40/2007 (XIX. Gp. IA 453 AB 460)
Änderung
LGBl. Nr. 9/2017 (XXI. Gp. RV 747 AB 788)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: