§ 3 Bgld. ÖFG Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds

Bgld. ÖFG - Burgenländisches Ökoförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Burgenländische Ökoenergiefonds besteht aus folgenden Organen:

1.

dem Vorstand,

2.

der Administratorin oder dem Administrator und

3.

zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern.

(2) Die erstmalige Bestellung der Organe nach Abs. 1 erfolgt durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995.

(3) Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.

In Kraft seit 26.06.2007 bis 31.12.9999
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