(1) Der Burgenländische Ökoenergiefonds besteht aus folgenden Organen:
1. | dem Vorstand, | |||||||||
2. | der Administratorin oder dem Administrator und | |||||||||
3. | zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern. |
(2) Die erstmalige Bestellung der Organe nach Abs. 1 erfolgt durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995.
(3) Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
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