(1) Das Land Burgenland richtet den Burgenländischen Ökoenergiefonds als Fonds nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, ein, welcher zur Förderung von erneuerbaren Energieträgern, zur Förderung von neuen Technologien zur Ökostromerzeugung sowie zur Steigerung der Energieeffizienz im Burgenland dient.
(2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds, dessen Wirkungsbereich sich auf den Raum des Burgenlands erstreckt, hat seinen Sitz in Eisenstadt.
(3) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird auf unbestimmte Zeit errichtet.
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