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(1) Die Administratorin oder der Administrator des Burgenländischen Ökoenergiefonds ist dieeine Landesbedienstete oder der Technologiebeauftragteein Landesbediensteter jener Abteilung des LandesAmtes der Landesregierung, welche für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständig ist und vom Land Burgenland namhaft gemacht wird.
(2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird von der Administratorin oder vom Administrator nach außen vertreten und führt die gesamten Geschäfte des Burgenländischen Ökoenergiefonds.
(1) Die Administratorin oder der Administrator des Burgenländischen Ökoenergiefonds ist dieeine Landesbedienstete oder der Technologiebeauftragteein Landesbediensteter jener Abteilung des LandesAmtes der Landesregierung, welche für die Angelegenheiten der Wohnbauförderung zuständig ist und vom Land Burgenland namhaft gemacht wird.
(2) Der Burgenländische Ökoenergiefonds wird von der Administratorin oder vom Administrator nach außen vertreten und führt die gesamten Geschäfte des Burgenländischen Ökoenergiefonds.