Zur Kuratorin oder zum Kurator des Burgenländischen Ökoenergiefonds wird die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann bestellt. Mit der erstmaligen Bestellung der Organe des Burgenländischen Ökoenergiefonds durch die Behörde gemäß § 22 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 37/1995, erlischt die Tätigkeit der Kuratorin oder des Kurators.
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