(1) Die Aufsicht über die Privatschulen und Schülerheime (§ 94) obliegt der Schulbehörde.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 88 bis 95, bei Privatschulen mit Öffentlichkeitrecht auch jener der §§ 96 und 97 einschließlich der in § 96 Abs. 1 lit. d zitierten.
(3) In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel überprüfen.
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