(1) Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:
a) | der Privatschule wird das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen; | |||||||||
b) | an der Privatschule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden; | |||||||||
c) | der Privatschule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden; | |||||||||
d) | auf Privatschulen finden, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der §§ 11 bis 20, 21 Abs. 1 bis 3, 22 bis 27, 29 bis 34, 35 Abs. 1 sowie 36 bis 74 und der hiezu erlassenen Verordnungen Anwendung. |
(2) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten hinsichtlich des Aufnahmevertrages (§ 87 Abs. 4) folgende Sonderregelungen:
a) | Der Aufnahmevertrag kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, dievon der gemäß § 48 zu erlassenden Verordnung der Schulbehörde abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. | |||||||||
b) | Die Bestimmungen des § 46 gelten mit der Maßgabe, daß der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anläßlich der Aufnahme vereinbaren kann. | |||||||||
c) | Der Aufnahmevertrag ist rechtsunwirksam, wenn ein Aufnahmewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmevoraussetzungen aufgenommen wird. |
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