(1) Der Schulleiter ist zur Besorgung aller Angelegenheiten nach den Bestimmungen der §§ 22 bis 74 zuständig, sofern in diesen nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörde festgelegt ist.
(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.
(3) Außer den ihm aufgetragenen Aufgaben des Unterrichtes, der Erziehung und Verwaltung hat er für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Weisungen der Schulbehörde sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Er hat für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 55 Abs. 3 eine Diensteinteilung zu treffen und dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden.
(4) Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.
(5) In Schulen, an denen ein ständiger Stellvertreter des Schulleiters bestellt ist, hat dieser den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die ihm im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
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