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Legende:
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(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2) Zum Abschluß einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahrzwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
(1) Der Besuch der Berufsschule ist längstens bis zum Ende des Unterrichtsjahres zulässig, in dem das Lehr- oder Arbeitsverhältnis endet.
(2) Zum Abschluß einer Fachschule mit einer bis vier Schulstufen darf ein Schüler höchstens um ein Schuljahrzwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.