(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) | eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender, | |||||||||
b) | eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion, | |||||||||
c) | vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen. | |||||||||
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. |
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