§ 9 Bgld. LDHG Leistungsfeststellungskommission für

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Amtsdirektor des Landesschulrates oder sein Vertreter im AmteBildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender;,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter der LandesschulinspektorSchulaufsicht für Berufsschulen;berufsbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion,

c)

vier Vertreterinnen/Vertreter der LandeslehrerLehrpersonen für Berufsschulenberufsbildende Pflichtschulen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1995 bis 31.12.2018

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Amtsdirektor des Landesschulrates oder sein Vertreter im AmteBildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender;,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter der LandesschulinspektorSchulaufsicht für Berufsschulen;berufsbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion,

c)

vier Vertreterinnen/Vertreter der LandeslehrerLehrpersonen für Berufsschulenberufsbildende Pflichtschulen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

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