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(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) | eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der | |||||||||
b) | eine Bedienstete/ein Bediensteter der | |||||||||
c) | vier Vertreterinnen/Vertreter der | |||||||||
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. |
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) | eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der | |||||||||
b) | eine Bedienstete/ein Bediensteter der | |||||||||
c) | vier Vertreterinnen/Vertreter der | |||||||||
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. |