Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen
a) | die Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu einem Tag; | |||||||||
b) | die Gewährung einer Pflegefreistellung bis zu einem Tag; | |||||||||
c) | die Freistellung für Fort- und Weiterbildungen bis zu einem Tag; | |||||||||
d) | die Führung der personenbezogenen Daten. |
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