Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LDHG

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

Bgld. LDHG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.12.2024

§ 3 Bgld. LDHG


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

§ 4 Bgld. LDHG


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)

§ 5 Bgld. LDHG


(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)

§ 6a Bgld. LDHG Schulleiterinnen und Schulleiter


Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt hinsichtlich der an der Schule als Stammschule verwendeten Lehrpersonen

a)

die Gewährung eines Sonder- oder Karenzurlaubes bis zu einem Tag;

b)

die Gewährung einer Pflegefreistellung bis zu einem Tag;

c)

die Freistellung für Fort- und Weiterbildungen bis zu einem Tag;

d)

die Führung der personenbezogenen Daten.

§ 9 Bgld. LDHG Leistungsfeststellungskommission für


(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Berufsschulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:

a)

eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,

b)

eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für berufsbildende Pflichtschulen bei der Bildungsdirektion,

c)

vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

§ 13 Bgld. LDHG (weggefallen)


§ 13 Bgld. LDHG seit 01.01.2019 weggefallen.

§ 16 Bgld. LDHG Gemeinsame Bestimmungen über die


(1) bis (3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(4) Die Vertreter der Landeslehrer sind von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses der Landeslehrer nach Ablauf jeder Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen; die Funktionsperiode der bestellten Mitglieder endet mit der gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder. Unterläßt der Zentralausschuß innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl des Landtages die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.

(5) Für jeden Vertreter der Landeslehrer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ein Ersatzmitglied tritt ein, wenn ein Mitglied ausscheidet, verhindert ist oder sich das Verfahren auf das Mitglied selbst bezieht.

(6) Zu bestellen sind nur definitive Landeslehrer, die eine Leistungsfeststellung gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 aufweisen und disziplinär unbescholten sind.

(7) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat die Kommission nach Bedarf mindestens acht Tage vor einer Sitzung nachweislich unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen.

(8) Die Beschlußfähigkeit der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen ist auch dann noch gegeben, wenn bei Kommissionen, denen vier Lehrervertreter angehören, ein oder zwei Vertreter der Landeslehrer nicht anwesend sind und bei Kommissionen, denen zwei Lehrervertreter angehören, ein Vertreter der Landeslehrer nicht anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Wenn es sich um die Leistungsfeststellung oder ein Disziplinarverfahren eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, steht der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, anstelle eines durch das Los auszuscheidenden Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.

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