(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) | eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender, | |||||||||
b) | eine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion, | |||||||||
c) | vier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen. | |||||||||
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. |
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)
(4) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit kroatischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission der Schulinspektor für das kroatische Schulwesen als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(5) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission ein von der Bildungsdirektion Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
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