Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
für allgemeinbildende Pflichtschulen
(1)Absatz einsZur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß Paragraphen 61, ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist bei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2)Absatz 2Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a)Litera aeine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b)Litera beine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
c)Litera cvier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(3)Absatz 3(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 32/2014)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2014,)
(4)Absatz 4Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit kroatischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission der Schulinspektor für das kroatische Schulwesen als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(5)Absatz 5Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission ein von der Bildungsdirektion Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
In Kraft seit 30.11.2024 bis 31.12.9999
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