§ 12 Bgld. LDHG (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995), Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen - JUSLINE Österreich
§ 12 Bgld. LDHG Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen
Bgld. LDHG - Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 69 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß § 80 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 100 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - ist bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.Zur Ahndung von Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 69, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen - mit Ausnahme der Verhängung der vorläufigen Suspendierung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984 und der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß Paragraph 100, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 - ist bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission einzurichten.
(2)Absatz 2Der Disziplinarkommission gehören an:
a)Litera aeine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion als Vorsitzende/Vorsitzender,
b)Litera beine oder ein vom Landeshauptmann bestellte rechtskundige Bedienstete /bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Burgenländischen Landesregierung,
c)Litera ceine Bedienstete/ein Bediensteter der Schulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen der Bildungsdirektion,
d)Litera dvier Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.
(3)Absatz 3Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Landeshauptfrau oder vom Landeshauptmann eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion oder des Amtes der Landesregierung als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter zu bestellen.
In Kraft seit 30.11.2024 bis 31.12.9999
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