Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse
a)Litera adie Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. IV Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. römisch IV Absatz 2, Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
b)Litera bdie Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984;die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, LDG 1984;
c)Litera cdie Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984;die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer 3, LDG 1984;
d)Litera ddie Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984;die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß Paragraph 26 a, Absatz 11, LDG 1984;
e)Litera edie Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 316/1975, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen gemäß Art. römisch IV Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975,, auf Vorschlag der Bildungsdirektion;
f)Litera fdie Auswahl von Leiterinnen und Leitern öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- und Fachschulen (Schulleiterinnen bzw. Schulleitern) nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
In Kraft seit 30.11.2024 bis 31.12.9999
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