§ 2 Bgld. LDHG

Bgld. LDHG - Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse

a)

die Festsetzung des Dienstpostenplanes (Stellenplanes) gemäß Art. VI Abs. 2 Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1962;

b)

die Entsendung eines Mitglieds in die Begutachtungskommission für die Besetzung der an einer Pflichtschule errichteten Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 1 lit. b LDG 1984;

c)

die Mitwirkung bei der Auswahl bezüglich der Schulcluster-Leitung gemäß § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984;

d)

die Auswahl bezüglich der Leitungsfunktionen an Pflichtschulen (Pflichtschulclustern) gemäß § 26a Abs. 11 LDG 1984.

In Kraft seit 19.02.2020 bis 31.12.9999
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