Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.02.2026
Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen
(1)Absatz einsbis (3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)bis (3) Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,)
(4)Absatz 4Die Vertreter der Landeslehrer sind von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses der Landeslehrer nach Ablauf jeder Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen; die Funktionsperiode der bestellten Mitglieder endet mit der gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder. Unterläßt der Zentralausschuß innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl des Landtages die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.
(5)Absatz 5Für jeden Vertreter der Landeslehrer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ein Ersatzmitglied tritt ein, wenn ein Mitglied ausscheidet, verhindert ist oder sich das Verfahren auf das Mitglied selbst bezieht.
(6)Absatz 6Zu bestellen sind nur Landeslehrer, die disziplinär unbescholten sind und gegen welche kein Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses anhängig ist.
(7)Absatz 7Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat die Kommission nach Bedarf mindestens acht Tage vor einer Sitzung nachweislich unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen.
(8)Absatz 8Die Beschlußfähigkeit der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen ist auch dann noch gegeben, wenn bei Kommissionen, denen vier Lehrervertreter angehören, ein oder zwei Vertreter der Landeslehrer nicht anwesend sind und bei Kommissionen, denen zwei Lehrervertreter angehören, ein Vertreter der Landeslehrer nicht anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9)Absatz 9Wenn es sich um die Leistungsfeststellung oder ein Disziplinarverfahren eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, steht der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, anstelle eines durch das Los auszuscheidenden Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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