Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Durchführung der nicht in § 2 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.Die Durchführung der nicht in Paragraph 2, angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.
(2)Absatz 2Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen und öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 30.11.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 Bgld. LDHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. LDHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 Bgld. LDHG