(1) Die Durchführung der nicht in § 2 angeführten Maßnahmen zur Ausübung der Diensthoheit obliegt der Bildungsdirektion.
(2) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.
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