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(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) |
| |||||||||
b) |
| |||||||||
c) | vier Vertreterinnen/Vertreter der | |||||||||
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. |
(3) (Anm.: entfallen mit laut LGBl. Nr. 32/2014)
(4) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit kroatischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission der Schulinspektor für das kroatische Schulwesen als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(5) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission ein vomvon der Bildungsdirektion Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.
(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:
a) |
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b) |
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c) | vier Vertreterinnen/Vertreter der | |||||||||
Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende. |
(3) (Anm.: entfallen mit laut LGBl. Nr. 32/2014)
(4) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit kroatischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission der Schulinspektor für das kroatische Schulwesen als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(5) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission ein vomvon der Bildungsdirektion Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.