§ 8 Bgld. LDHG Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer

Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:

a)

die Amtsdirektorin odereine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Amtsdirektor des Landesschulrates oder ihre bzw. seine Vertretung im AmteBildungsdirektion als Vorsitzende oder /Vorsitzender;,

b)

die örtlich zuständige Pflichtschulinspektorin odereine Bedienstete/ein Bediensteter der örtlich zuständige PflichtschulinspektorSchulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen; der Bildungsdirektion,

c)

vier Vertreterinnen/Vertreter der LandeslehrerLehrpersonen für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulenallgemein bildende Pflichtschulen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(3) (Anm.: entfallen mit laut LGBl. Nr. 32/2014)

(4) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit kroatischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission der Schulinspektor für das kroatische Schulwesen als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(5) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission ein vomvon der Bildungsdirektion Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018

(1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung gemäß §§ 61 ff Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 der Landeslehrer für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulen ist beim Landesschulratbei der Bildungsdirektion eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) Der Leistungsfeststellungskommission gehören an:

a)

die Amtsdirektorin odereine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Amtsdirektor des Landesschulrates oder ihre bzw. seine Vertretung im AmteBildungsdirektion als Vorsitzende oder /Vorsitzender;,

b)

die örtlich zuständige Pflichtschulinspektorin odereine Bedienstete/ein Bediensteter der örtlich zuständige PflichtschulinspektorSchulaufsicht für allgemein bildende Pflichtschulen; der Bildungsdirektion,

c)

vier Vertreterinnen/Vertreter der LandeslehrerLehrpersonen für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen sowie für Polytechnische Schulenallgemein bildende Pflichtschulen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.

(3) (Anm.: entfallen mit laut LGBl. Nr. 32/2014)

(4) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit kroatischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission der Schulinspektor für das kroatische Schulwesen als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(5) Bei der Leistungsfeststellung eines Landeslehrers, der in einer Schulklasse mit ungarischer Unterrichtssprache wirkt, ist der Leistungsfeststellungskommission ein vomvon der Bildungsdirektion Landesschulrat bestellter Vertreter aus dem Kreise jener Landeslehrer, die in Klassen mit ungarischer Unterrichtssprache unterrichten, als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

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