§ 80 Bgld. KWG Haushaltsordnung

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Gemeinden, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen.

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 80 Bgld. KWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 80 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 80 Bgld. KWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 80 Bgld. KWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 80 Bgld. KWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 79 Bgld. KWG
§ 81 Bgld. KWG