Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 Bgld. KWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 Bgld. KWG