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Nichtigerklärung von Beschlüssen
§ 43. Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 37, 38 Abs. 2 und 41 Abs. 1 § 41 Abs. 1 und 2 zustandegekommenzustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.
Nichtigerklärung von Beschlüssen
§ 43. Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 37, 38 Abs. 2 und 41 Abs. 1 § 41 Abs. 1 und 2 zustandegekommenzustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.