§ 34 Bgld. KWG Aufgaben

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Der Gemeinderat ist unbeschadet des § 78 berechtigt, zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen Ausschüsse aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu bestellen. Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern der Gemeinderat nicht selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und Obmannstellvertreter zu wählen. Wurde der Obmann nicht vom Gemeinderat bestellt, hat der Bürgermeister den Ausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung bis nach der Wahl des Obmanns zu leiten. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Den Beratungen dieser Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(2) Die Ausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Gemeinderat. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands, die Ortsvorsteher und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstands und die Ortsvorsteher zu verständigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss (§ 78).

In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
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