§ 43 Bgld. KJHG Kostenersatz an andere Länder

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land Burgenland hat den Trägern der Jugendwohlfahrt anderer Länder,Anm.: entfallen mit denen eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe besteht, LGBl. Nr. 15/1976, bei Gegenseitigkeit die für die Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.LGBl. Nr. 4/2019)

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören Kosten, die einem Träger für eine Hilfesuchende oder einen Hilfesuchenden

1.

nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder

2.

nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz erwachsen.

(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist das Land Burgenland zum Kostenersatz verpflichtet, wenn

1.

sich die oder der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat und

2.

das Land nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.

(4) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 1 gelten folgende Regelungen:

1.

Bei der Berechnung der Fristen haben außer Betracht zu bleiben:

a)

ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;

b)

der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;

c)

die Zeit der Unterbringung einer minderjährigen Person unter 16 Jahren in fremder Pflege;

d)

die Zeit, während der Sozialhilfe, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;

e)

bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.

2.

Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, ist das Land Burgenland zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter zum Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat oder zu ersetzen hätte.

(5) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die oder der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

(6) Das Land Burgenland als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind:

1.

die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Abs. 2 Z 2 handelt;

2.

die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte nicht übersteigen;

3.

die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz der Art nach nicht vorgesehen sind;

4.

allgemeine Verwaltungskosten;

5.

die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Abs. 7 entstanden sind;

6.

die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Abs. 7 geltend gemacht werden;

7.

die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Abs. 2 erwachsen, von der oder dem Hilfesuchenden oder von Dritten ersetzt erhält.

(7) Das Land Burgenland, dem im Sinne des Abs. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(8) Über die Verpflichtung des Landes Burgenland zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.12.2013 bis 31.12.2017

(1) Das Land Burgenland hat den Trägern der Jugendwohlfahrt anderer Länder,Anm.: entfallen mit denen eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe besteht, LGBl. Nr. 15/1976, bei Gegenseitigkeit die für die Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.LGBl. Nr. 4/2019)

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören Kosten, die einem Träger für eine Hilfesuchende oder einen Hilfesuchenden

1.

nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder

2.

nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz erwachsen.

(3) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist das Land Burgenland zum Kostenersatz verpflichtet, wenn

1.

sich die oder der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten hat und

2.

das Land nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.

(4) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 1 gelten folgende Regelungen:

1.

Bei der Berechnung der Fristen haben außer Betracht zu bleiben:

a)

ein Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zwei Jahren;

b)

der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient;

c)

die Zeit der Unterbringung einer minderjährigen Person unter 16 Jahren in fremder Pflege;

d)

die Zeit, während der Sozialhilfe, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege oder Behindertenhilfe gewährt wird, sofern eine derartige Maßnahme einen den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers überschreitenden Aufenthaltswechsel bedingt hat;

e)

bei Frauen ein Zeitraum von 302 Tagen vor der Entbindung.

2.

Wird einem unehelichen Kind bei der Geburt oder innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt Hilfe geleistet, ist das Land Burgenland zum Kostenersatz verpflichtet, wenn es die Kosten einer Hilfe für die Mutter zum Zeitpunkt der Entbindung zu ersetzen hat oder zu ersetzen hätte.

(5) Die Verpflichtung zum Kostenersatz dauert, solange die oder der Hilfesuchende Anspruch auf Hilfe hat oder Hilfe empfängt, ohne Rücksicht auf einen nach dem Einsatz der Hilfe erfolgten Aufenthaltswechsel. Die Verpflichtung zum Kostenersatz endet, wenn mindestens drei Monate keine Hilfeleistung erbracht wurde.

(6) Das Land Burgenland als zum Kostenersatz verpflichteter Träger hat, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Abs. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen. Nicht zu ersetzen sind:

1.

die Kosten für Leistungen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, sofern es sich nicht um Kosten im Sinne des Abs. 2 Z 2 handelt;

2.

die Kosten für Aufwendungen im Einzelfall, die insgesamt die Höhe des Richtsatzes für Alleinunterstützte nicht übersteigen;

3.

die Kosten für Leistungen, die in diesem Gesetz der Art nach nicht vorgesehen sind;

4.

allgemeine Verwaltungskosten;

5.

die Kosten, die sechs Monate vor der Anzeige nach Abs. 7 entstanden sind;

6.

die Kosten, die nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung erbracht worden ist, anerkannt oder nach Abs. 7 geltend gemacht werden;

7.

die Kosten, die der Träger, dem Kosten im Sinne des Abs. 2 erwachsen, von der oder dem Hilfesuchenden oder von Dritten ersetzt erhält.

(7) Das Land Burgenland, dem im Sinne des Abs. 2 Kosten erwachsen, hat dem voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung anzuzeigen und diesem hiebei alle für die Beurteilung der Kostenersatzpflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen.

(8) Über die Verpflichtung des Landes Burgenland zum Kostenersatz hat im Streitfall die Landesregierung im Verwaltungsweg zu entscheiden.

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