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(1) Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
1. | die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Abs. 4, | |||||||||
2. | die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen, | |||||||||
3. | die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und | |||||||||
4. | die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung. |
(3) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).
(4) Pädagogische Grundlagendokumente sind:
1. | der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen; | |||||||||
2. | der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse; | |||||||||
3. | das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab; | |||||||||
4. | der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt; | |||||||||
5. | Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern; | |||||||||
6. | sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden. |
(1) Das Land Burgenland bekennt sich zur qualitätsvollen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege für alle Kinder, die im Burgenland leben. Jede Kinderbetreuung nach diesem Gesetz hat unter Beachtung anerkannter Erziehungsgrundsätze dem Wohl des Kindes zu dienen.
(2) Ziele dieses Gesetzes sind daher:
1. | die Sicherstellung hoher pädagogischer Bildungsqualität unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und der pädagogischen Grundlagendokumente gemäß Abs. 4, | |||||||||
2. | die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, um die faktische Gleichbehandlung und Gleichstellung der Geschlechter zu ermöglichen, | |||||||||
3. | die Unterstützung und Ergänzung der Familien in ihren Erziehungs- und Pflegeaufgaben und | |||||||||
4. | die Weiterentwicklung des Kinderbetreuungsangebots im Sinne einer qualifizierten Bedarfsplanung. |
(3) Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes dienen auch die Bestimmungen des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes über die Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren für einen Teil des Tages durch Tagesmütter oder Tagesväter (Tagesbetreuung).
(4) Pädagogische Grundlagendokumente sind:
1. | der „Bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan“ für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich: enthält Bildungsbereiche für die qualitätsvolle pädagogische Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen; | |||||||||
2. | der „Leitfaden zur sprachlichen Förderung am Übergang vom Kindergarten in die Volksschule“: ist Grundlage für die Begleitung und Dokumentation individueller sprachbezogener Bildungsprozesse; | |||||||||
3. | das „Modul für Fünfjährige“: zielt auf den Erwerb grundlegender Kompetenzen am Übergang zur Schule ab; | |||||||||
4. | der „Werte- und Orientierungsleitfaden“: ist ein bundesländerübergreifender verpflichtender Leitfaden, der auf die Vermittlung grundlegender Werte der österreichischen Gesellschaft in kindgerechter Form abzielt; | |||||||||
5. | Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern; | |||||||||
6. | sonstige Dokumente, die im Laufe der Vereinbarungsperiode erarbeitet werden und vom Bund im Einvernehmen mit den Ländern zur Verfügung gestellt werden. |