§ 83 Bgld. KAG 2000

Burgenländisches Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(2) Die Leistung der auf Grund § 14 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

  1. (1)Absatz einsIst eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Leistung der zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Stand vor dem 16.01.2024

In Kraft vom 01.01.2001 bis 16.01.2024
(1) Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(2) Die Leistung der auf Grund § 14 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

  1. (1)Absatz einsIst eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt, so sind die nach diesem Gesetz den Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Leistung der zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

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