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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Leistung der auf Grund § 14 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Leistung der auf Grund § 14 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.