§ 1 Bgld. JSV 2002 Ziele

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Dieses Gesetz soll unter besonderer Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmerinnen oder Unternehmern und Veranstalterinnen oder Veranstaltern sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 437/1993, dazu beitragen, dass

1.

junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht,

2.

junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen,

3.

junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind,

4.

das Bewusstsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird und

5.

die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugend unterstützt werden.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 20.01.2007 bis 30.06.2017

Dieses Gesetz soll unter besonderer Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmerinnen oder Unternehmern und Veranstalterinnen oder Veranstaltern sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, in der Fassung BGBl. Nr. 437/1993, dazu beitragen, dass

1.

junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht,

2.

junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen,

3.

junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind,

4.

das Bewusstsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird und

5.

die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung der Jugend unterstützt werden.

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