§ 120 Bgld. JagdV Inhalt des Jagdkatasters und der Jagdstatistik

Bgld. Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2006 bis 31.12.9999

18. Abschnitt

Jagdkataster und Jagdstatistik

Inhalt des Jagdkatasters und der Jagdstatistik

§ 120. (1) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 180 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu führende Jagdkataster hat zu enthalten:

1.

den Feststellungsbescheid des JagdgebietesJagdgebiets;

2.

das Flächenausmaß, getrennt nach Jagdflächen (§ 5 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004) und sonstige Flächen;

3.

den Jagdpachtvertrag;

4.

die Daten über die Genehmigung oder die Kenntnisnahme der Verpachtung;

5.

die Jagdschutzorgane;

6.

bei Eigenjagden die jagdausübungsberechtigte Person.

(2) Weiters hat der Jagdkataster den Abschussplan und die Abschussliste sowie allfällige Abänderungen des Abschussplanes zu enthalten. Die Abschusspläne und Abschusslisten sind während der gesamten Jagdperiode aufzubewahren.

(3) Der Jagdkataster hat auch die im Jagdgebiet während jedes Jagdjahres bezahlten Wildschäden zu enthalten.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Jagdkataster jährlich eine Übersicht (Anlage 37) über den festgesetzten und tatsächlichen Abschuss, die Anzahl der Jagdkarten und die Anzahl der Jagdprüfungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Übersicht ist dem Landesjagdverband zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 125 Abs. 8 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu übermitteln.

Stand vor dem 17.01.2006

In Kraft vom 01.02.2005 bis 17.01.2006

18. Abschnitt

Jagdkataster und Jagdstatistik

Inhalt des Jagdkatasters und der Jagdstatistik

§ 120. (1) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 180 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu führende Jagdkataster hat zu enthalten:

1.

den Feststellungsbescheid des JagdgebietesJagdgebiets;

2.

das Flächenausmaß, getrennt nach Jagdflächen (§ 5 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004) und sonstige Flächen;

3.

den Jagdpachtvertrag;

4.

die Daten über die Genehmigung oder die Kenntnisnahme der Verpachtung;

5.

die Jagdschutzorgane;

6.

bei Eigenjagden die jagdausübungsberechtigte Person.

(2) Weiters hat der Jagdkataster den Abschussplan und die Abschussliste sowie allfällige Abänderungen des Abschussplanes zu enthalten. Die Abschusspläne und Abschusslisten sind während der gesamten Jagdperiode aufzubewahren.

(3) Der Jagdkataster hat auch die im Jagdgebiet während jedes Jagdjahres bezahlten Wildschäden zu enthalten.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Jagdkataster jährlich eine Übersicht (Anlage 37) über den festgesetzten und tatsächlichen Abschuss, die Anzahl der Jagdkarten und die Anzahl der Jagdprüfungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Übersicht ist dem Landesjagdverband zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 125 Abs. 8 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu übermitteln.

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