§ 2 Bgld. HTVO 2011 Begriffsbestimmungen

Bgld. HTVO 2011 - Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

1.

Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter: Eigentümerin oder Eigentümer von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrags zur Nutzung einer Feuerungsanlage berechtigt ist;

2.

Feuerungsanlage: Anlage, welche aus einer Feuerstätte sowie Verbindungsstücken, Rauch-, Abgas- und Sonderfängen besteht;

3.

Kehrobjekt: Gebäude mit Kehrgegenständen;

4.

Kehrgegenstand: Rauch- und/oder Abgasfang, Poterie;

5.

Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Abgase in einer solchen Menge entstehen, dass sie abgeleitet werden müssen;

6.

Kehrung: Überprüfungs- und/oder Reinigungsarbeiten, die auf Grund § 120 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, von der Rauchfangkehrerin oder vom Rauchfangkehrer durchgeführt werden dürfen.

7.

Verbindungsstück: Verbindung zwischen einer Feuerstätte und der Anschlussstelle an den Fang. Das Verbindungsstück kann entweder lösbar oder mit dem Gebäude fest verbunden sein (Poterie).

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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