§ 8 Bgld. HTVO 2011 Übergangsbestimmungen

Bgld. HTVO 2011 - Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsVerfügungsberechtigten, die für das Jahr 2011 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, bezahlt haben, ist für das Jahr 2011 mit Inkrafttreten dieser Verordnung kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2011 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, bezahlt haben, ist für das Jahr 2011 mit Inkrafttreten dieser Verordnung kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.
  2. (2)Absatz 2Verfügungsberechtigten, an die für das Jahr 2011 bereits die Rechnungslegung für den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, erfolgt ist und dieser noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wurde, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Objekttarif nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzuschreiben, wobei die Rechnungslegung für den Objekttarif der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, als gegenstandslos zu erklären ist. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat eine neue Rechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu legen, wobei bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.Verfügungsberechtigten, an die für das Jahr 2011 bereits die Rechnungslegung für den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, erfolgt ist und dieser noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wurde, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Objekttarif nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzuschreiben, wobei die Rechnungslegung für den Objekttarif der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, Landesgesetzblatt Nr. 32, als gegenstandslos zu erklären ist. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat eine neue Rechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu legen, wobei bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
  3. (3)Absatz 3Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2022 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2011, LGBl. Nr. 31/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2022, bezahlt haben, ist für das Jahr 2022 mit Inkrafttreten der Verordnung LGBL. Nr. 59/2022 kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2022 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2022,, bezahlt haben, ist für das Jahr 2022 mit Inkrafttreten der Verordnung LGBL. Nr. 59/2022 kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.
In Kraft seit 02.08.2022 bis 17.01.2025
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Bgld. HTVO 2011


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Bgld. HTVO 2011 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Bgld. HTVO 2011


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Bgld. HTVO 2011


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Bgld. HTVO 2011 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Bgld. HTVO 2011
§ 9 Bgld. HTVO 2011