(1) Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2011 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, bezahlt haben, ist für das Jahr 2011 mit Inkrafttreten dieser Verordnung kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.
(2) Verfügungsberechtigten, an die für das Jahr 2011 bereits die Rechnungslegung für den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, erfolgt ist und dieser noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wurde, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Objekttarif nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzuschreiben, wobei die Rechnungslegung für den Objekttarif der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32, als gegenstandslos zu erklären ist. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat eine neue Rechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu legen, wobei bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.
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